GARTENORDNUNG HANNOVER

(Beschluss vom 06.03.2004)

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Die Gartenordnung Hannover gilt für den Bereich der

Landeshauptstadt Hannover und ist als Anlage zum

Unterpachtvertrag dessen Bestandteil.

 

1. Nutzung

1.1 Pächter eines Kleingartens kann jede natürliche

Person sein, sofern sie einen festen Wohnsitz nachweisen

kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,

dass autorisierte Vertreter von Vereinen, Verbänden

oder Institutionen für diese einen Kleingarten anpachten

können.

1.2 Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch

zu nutzen. Die kleingärtnerische Nutzung

ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung

von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und

zur Erholung dient.

Obst, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen

in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung sowie

einseitige Kulturen sind untersagt.

1.3 Die Gärten sollen als Bestandteil des Öffentlichen

Grüns von den Vereinswegen einsehbar sein.

1.4 Der Garten darf nur vom Pächter und gemeinsam mit

von ihm autorisierten Personen bewirtschaftet werden.

Hilfe bei der Gartenbewirtschaftung durch Dritte

ist gestattet.

1.5 Der Pächter haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund

- für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen

oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht

werden.

1.6 Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel - auch

Verkauf und Ausschank von Getränken unbeschadet

etwa vorliegender gewerberechtlicher Erlaubnis - sowie

Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung

aller Art sind im Kleingarten unzulässig.

1.7 Skulpturen und Objekte, die der künstlerischen Gestaltung

dienen oder anderen Gartentraditionen entstammen,

dürfen aufgestellt werden.

 

2. Anpflanzungen

2.1 Gehölze dürfen in zulässiger Anzahl nach den Be

wertungshöchstgrenzen angepflanzt werden.

Das Anpflanzen und das Heranwachsen lassen von

ausgesamten Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden,

Birken, Pappeln, Weiden, Eichen, Fichten, Kiefern,

Tannen usw.) ist in den Gartenparzellen nicht

erlaubt. In den allgemein zugänglichen Bereichen

sind Park- und Waldbäume erwünscht und können

angepflanzt werden.

2.2 Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche

Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale

Pflege auf einer Höhe von 3,50 m gehalten werden

können.

Bei Bäumen, Sträuchern und hochwachsenden Gräsern

sind die Mindestabstände von den Nachbargrundstücken

bzw. Nachbargärten, Wegen und Gemeinschaftsflächen

nach § 50 des Niedersächsischen

Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten. Sie betragen:

a) bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m,

b) bis zu 2,00 m Höhe 0,50 m,

c) bis zu 3,00 m Höhe 0,75 m,

d) bis zu 5,00 m Höhe 1,25 m,

e) bis zu 15,00 m Höhe 3,00 m,

f) über 15,00 m Höhe 8,00 m.

2.3 Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank oder tot

sind und eine Ansteckungsgefahr von Ihnen ausgeht,

entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen

Frist kann vom Verein angeordnet werden,

wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte

gesunde Kulturen besteht (z. B. bei Befall durch Borkenkäfer,

Krebs, Feuerbrand usw.). Abgestorbene

Bäume können, sofern sie standsicher sind, wegen

ihrer besonderen Form und ökologischen Funktion

stehen bleiben.

2.3. Bei Aufgabe des Gartens werden nur Anpflanzungen

entschädigt, die nach den Bewertungshöchstgrenzen

zulässig sind. Obstgehölze werden bei Übergabe des

Gartens nur entschädigt, wenn sie regelmäßig und

sachgerecht geschnitten wurden.

2.4. Nach dem Schätzungsprotokoll zu beseitigende

Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen zu entfernen

und zwar durch den aufgebenden Pächter oder

auf dessen Kosten.

 

3. Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen

3.1 Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen

sind in gutem Zustand zu halten. Sind für

Zäune, Hecken und die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen

im Interesse des Vereins bzw. mit

Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage

Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen

diesbezüglich Verbandsbeschlüsse vor, so sind diese

dem Pächter zur Kenntnis zu bringen und von ihm zu

befolgen.

3.2 Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden

sind, darf die Höhe der Zäune innerhalb der Anlage

die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen. Hecken oder

freiwachsende Sträucher zur Einfriedung an den Wegen

sollen die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen.

Sie müssen einmal jährlich fachgerecht geschnitten

werden. Tore und Pfosten sollen nicht höher als die

Zäune sein.

Als Heckenpflanzen sollen für den Schnitt geeignete

Arten gepflanzt werden. Sie sind artgerecht anzulegen

und zu pflegen.

Vorgegebene Wegebreiten müssen erhalten bleiben.

3.3 Abgrenzungen zum Nachbarn durch Anpflanzungen

sowie aus Holz oder Stahl sind bis zu 1,80 m Höhe

auf ein Drittel der Gartenlänge unter Einhaltung der

Grenzabstände nach 2.2 der Gartenordnung möglich.

Der Pächter hat die seinen Garten umschließenden

Wege stets von Unrat sauber zu halten. Bei Versäumnis

ist der Verein nach zweimaliger Abmahnung

berechtigt, die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen

auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.

 

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3.4. Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulässig.

Auch an öffentlichen Wegen und Straßen ist nach der

Straßenordnung der Landeshauptstadt Hannover

vom 14.02.1968 in der jeweils gültigen Fassung die

Anbringung von Stacheldraht an Zäunen, die niedriger

als 2,40 m über dem Erdboden sind, nicht erlaubt.

3.4. Zur Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges

Geflecht (z. B. Kaninchendraht) bis zu einer Höhe

von 1,00 m verwendet werden; das Geflecht soll dabei

0,20 m eingegraben werden und eine Außenhöhe

von 0,80 m nicht überschreiten. Außerdem ist das

Geflecht so anzubringen, dass vorhandene Hecken

es durchwachsen können.

3.5. Bei Streitigkeiten an den Grenzen zum Gartennachbarn

findet das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz

Anwendung.

 

4. Naturnahe Gartenbewirtschaftung

4.1 Eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Gärten

ist sicherzustellen. Im Sinne einer ökologischen, naturnahen

und nachhaltigen Kleingartenkultur ist der

Pächter verpflichtet Gartenpflanzen, Bäume und Boden

durch geeignete Maßnahmen (gesundes Pflanzenmaterial,

richtige Standortwahl, Fruchtfolge, Gründünger,

Mulchen, Kompostzugaben, mechanische

Bodenbearbeitung u. a.) zu pflegen und gesund zu

erhalten.

4.2 Es dürfen nur aufeinander abgestimmte und miteinander

verträgliche, umweltfreundliche Verfahren im

Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes angewendet

werden. Eine Kombination von Verfahren ist anzuwenden,

bei denen vorrangig biologische, biotechnische,

pflanzenzüchterische sowie anbau- und kulturtechnische

Maßnahmen berücksichtigt und die

Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das

unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.

Bei der Düngung und Pflanzenstärkung sollte organischem

Material oder umweltverträglichen Mineralstoffen

(z.B. Algenkalk, Steinmehle, Bentonitmehle

usw.) der Vorrang vor synthetischen Stoffen oder

Mineraldüngern gegeben werden.

Das Verwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln

(Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden

usw.) ist nicht gestattet. In gravierenden Fällen kann

der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt

Hannover in Absprache mit dem Pflanzenschutzamt

und der Region Hannover Ausnahmen

genehmigen. Es dürfen dann im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes

(PflSchG) nur die für den Haus- und Kleingartenbereich

zugelassenen Pflanzenschutz-mittel verwendet

werden.

Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten.

Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die

Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden.

Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch

andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden

Schäden.

4.3 Der Schutz der Vögel, Igel und der anderen freilebenden

Tiere soll gefördert werden. Nistgelegenheiten,

Feuchtbiotope sowie Wasserplätze gehören

in einen umweltfreundlichen Garten und sind erwünscht.

4.4 Der Schnitt der Obstbäume, Beeren- und Ziersträucher

muss sach- sowie artgerecht außerhalb der

Brut- und Setzzeiten (15.4. bis 15.7.) durchgeführt

werden.

4.5 Anstelle eines mehrschurigen Zierrasens können

auch Wiesen und pflegeleichte Magerrasen angelegt

werden. Das Schnittgut soll im Garten kompostiert

werden.

 

5 Bauliche Anlagen

5.1 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben

bedarf der Genehmigung, die beim Bezirksverband

Hannover der Kleingärtner e.V. mit Zustimmung

des Vereins zu beantragen ist. In Einzelfällen

beteiligt der Bezirksverband Hannover der

Kleingärtner e.V. die Landeshauptstadt im Rahmen

der Genehmigung.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden,

wenn die Zustimmung zum Bau vorliegt.

Es wird empfohlen, nur die vom Fachbereich Umwelt

und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover entwickelten

Laubentypen zu errichten. Eigenentwürfe

unterliegen einer gesonderten Prüfung.

5.2 Abweichungen von einem genehmigten Bauplan

stellen einen Verstoß gegen den Unterpachtvertrag

dar, wenn nicht die schriftliche Zustimmung des Bezirksverbandes

Hannover der Kleingärtner e.V. und

des Fachbereiches Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt

Hannover vorliegen.

5.3 Weitere Baukörper wie Toilettenhäuschen und -

gruben, Geräteschuppen, Schwimmbecken, Außenkamine,

stationäre Grills und Mauern dürfen nicht errichtet

werden. Anbauten an der Gartenlaube sind,

soweit sie nicht nach 5.1 errichtet werden, ebenfalls

unzulässig. Trocken gebaute Mauern sind keine

Bauwerke im Sinne der Gartenordnung. Sie sind aus

Naturstein oder historischen Backsteinen zulässig.

5.4 Toiletten (nur Trocken- oder Campingtoiletten) müssen

innerhalb der Laube in einem dafür vorgesehenen

separaten Raum untergebracht sein. Bei älteren

Kleingartenanlagen ist der Einbau der Toilette in die

Laube spätestens bei Pächterwechsel vorzunehmen.

Sickergruben sind gesetzlich verboten und sofort zu

beseitigen. Spülmaschinen und Waschmaschinen

dürfen in Kleingärten nicht installiert und betrieben

werden.

5.5 Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen

dieser Gartenordnung oder den Richtlinien

für bauliche Anlagen in Kleingartenanlagen der

Landeshauptstadt Hannover stehen, müssen unverzüglich,

spätestens jedoch bei Pächterwechsel oder

Sanierung, vom aufgebenden Pächter bzw. auf dessen

Kosten beseitigt bzw. in einen den Bauvorschriften

entsprechenden Zustand gebracht werden.

5.6 Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten

ein Anspruch auf Entschädigung.

 

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5.7 Wasseranschlüsse dürfen in und an Lauben nicht

installiert werden. Freistehende oder außen an der

Laube angebrachte Hochbehälter für Wasser sind

unzulässig. Wenn es keine andere Möglichkeit für die

Wassergewinnung gibt, dürfen unterirdische Wasserbehälter

- nur zum Auffangen von Oberflä-chen- oder

Regenwasser - angelegt werden.

Neue Brunnenanlagen müssen nach §138 des Nds.

Wassergesetzes (NWG) der Region, Fachbereich

Umwelt angezeigt werden. Brunnenanlagen und

Pumpen müssen mit einem Schild "Kein Trinkwasser"

gekennzeichnet werden.

Alle Eltanlagen im Kleingarten müssen - unbeschadet

erforderlicher Genehmigungen des Vereins, der Eltgemeinschaft,

des Grundstückseigentümers und des

Elt-Versorgungsunternehmens – entspre-chend den

gültigen VDE-Bestimmungen errichtet und betrieben

werden.

Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den

Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF zu errichten

und zu betreiben. Flaschenanlagen (11 bis 33 kg)

müssen bei Errichtung und in der Folge alle zwei

Jahre von einem Gassachkundigen (z. B. Vertriebsfirmen)

abgenommen werden. Größere Anlagen (Behälteranlagen)

sind im Kleingarten nicht erlaubt.

Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm

selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten

Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von

Versorgungsanlagen verursacht werden.

5.8 Zierteiche sind zulässig, wenn Sie nicht mit dem

Grundwasser in Kontakt kommen und nicht größer

als 8 m² inkl. Sumpfrandzone sind.

5.9 Befestigte Sitzplatzflächen dürfen nicht größer als 15

m² sein. Wegefläche dürfen nicht mehr als eine

Gartenlänge und 1 m Breite betragen. Weg- und

Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton

angelegt werden. Punktfundamente für offene Rankkonstruktionen

und Pergolen (auf maximal 12 m

Länge) sind zulässig.

 

6. Tierhaltung

6.1 Das ständige Halten von Tieren aller Art ist grundsätzlich

nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten

von Bienen und Zierfischen. Probeweise ist das Halten

von ausgewählten Ziervogel- und Kleintierarten in

zwischen dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün

und dem Bezirksverband abgestimmten Anlagen zulässig.

Ziervögel – Sittiche, Finkenartige und Papageienarten

jedoch nicht Tauben – und Kleintiere – Kaninchen,

Zwergkaninchen, Meerschweine – sind zulässig.

Kleintiere können bis zu maximal fünf Tieren

gehalten werden. Überzählige Jungtiere sind abzuschaffen

sobald diese entwöhnt sind.

Vogelvolieren dürfen maximal 10 m³ und Baulichkeiten

für Kleintiere (Ställe) 2,5 m³ nicht überschreiten.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG), das Tierseuchengesetz

(TierSG) und die Gutachten des Bundesministeriums

für Verbraucherschutz, Ernährung und

Landwirtschaft über Mindestanforderungen zur Haltung

von Kleinvögeln sind einzuhalten. Tiere sind Ihrer

Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen

zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.

Die Haltung von Tieren zur Zucht oder gewerblichen

Zwecken ist ausgeschlossen.

Für die Tierhaltung und die dazu erforderlichen Baulichkeiten

sind Anträge mit Zustimmung der Vereine

beim Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.

zu stellen.

Störungen der Nachbarn sind zu vermeiden. Ein

Mindestabstand von 5m zu Lauben und Sitzplätzen

der Nachbarn ist einzuhalten. Ein Sichtschutz durch

Bepflanzung oder Schutzwand ist zu errichten. Sollten

Nachbarn sich gestört fühlen, ist die Tierhaltung

unverzüglich aufzuheben.

6.2 Vor der Einrichtung eines Bienenstandes ist beim

Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.-

Fachberatung - eine entsprechende Beratung einzuholen

und dem Verein nachzuweisen, sowie beim

Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt

Hannover eine schriftliche Genehmigung

der Bienenhaltung zu erwirken.

Es dürfen höchstens 8 Bienenvölker der Carnika-

Rasse gehalten werden. Ein Bienenstand muss von

den Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen

Mindestabstand von 10 m haben und von einer allseitigen

Strauchabpflanzung oder Schutzwand von 2

m Höhe umgeben sein. Es ist für eine ausreichende

Bienentränke zu sorgen.

Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige

nachweislich besonders allergisch gegen

Bienenstiche, so hat der Verein die Bienenhaltung zu

untersagen und für die Beseitigung zu sorgen.

 

7. Befahren der Wege

7.1 Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit

motorisierten Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich

verboten.

7.2 Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der

Wege kann bei größeren Anlieferungen (z. B. Dünger

oder Baustoffe) vom Verein eine Ausnahmegenehmigung

erteilt werden; sie ist vom Pächter vorher

einzuholen.

Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen

Entladen befahren werden. Das angelieferte Material

ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu

entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte

Material gegen Unfälle abzusichern.

Der Pächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren

der Wege und bei der Materiallagerung durch von

ihm beauftragte Dritte verursacht werden.

7.3 Das Radfahren in Kleingartenanlagen ist grundsätzlich

erlaubt.

 

8. Beseitigung von Abfällen

8.1 Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert

werden. Die Kompostierung darf nicht zur

Belästigung der Nachbarn führen und sollte mindestens

5 m von Sitzplatz und Laube des Nachbarn

entfernt sein.

 

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8.2 Nicht kompostierbare Abfalle sowie Essensreste,

kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel usw. sind

abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben

werden.

8.3 Die Beseitigung von Abwasser, Fäkalien usw. darf

nicht zur Verunreinigung des Grundwassers führen.

Bei der Toilettenleerung und Fäkalienbeseitigung

dürfen keine vermeidbaren Belästigungen der Nachbarn

hervorgerufen werden.

8.4 Für die Beseitigung von Resten von Pflanzenschutzmitteln

und anderer Schad- und Giftstoffe gelten die

gesetzlichen Vorschriften und die besonderen Anordnungen

der Landeshauptstadt Hannover.

8.5 Das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw. im

Garten ist unzulässig. Der Betrieb von Herden und

Öfen in den Lauben darf zu keinen Rauch- oder Geruchsbelästigungen

der Nachbarn führen.

 

9. Sonstige Bestimmungen

9.1 Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte

Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten,

dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als

nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

9.2 Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage

dürfen nicht gefährdet werden.

Ruhestörungen, wie durch den Betrieb von Radiound

Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw., sind

untersagt und können zur Anzeige gebracht werden.

9.3 Der Einsatz von Maschinen ist außer an Sonn- und

Feiertagen montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr und

von 15 bis 19 Uhr sowie sonnabends von 8 bis 13

Uhr gestattet. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu

nehmen. Die Vereine können über einstimmige Beschlüsse

gesonderte Regelungen treffen.

Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren

ist in Einzelgärten grundsätzlich verboten

(Rasenmäher, Pumpen usw.).

9.4 Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen

innerhalb der Kleingartenanlagen und auf dazugehörenden

Einstellplätzen sind verboten.

Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür

ausgewiesenen Einstellplätzen erlaubt.

Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlagen

ist nicht zulässig. Temporäres Aufstellen

von Zelten nicht über zwei Tage ist zulässig.

9.5 Die Kleingartenanlagen gehören zum öffentlichen

Grün und sind für die Bevölkerung ganztägig zugänglich

zu halten. Die jeweils geltenden Vorschriften

der Landeshauptstadt Hannover, insbesondere die

Hannoversche Straßenordnung, sind zu beachten.

9.6 Telefonanschlüsse in Kleingärten sind nicht statthaft.

9.7 Außenantennen jeglicher Art sind verboten.

9.8 Dem Pächter wird empfohlen, sich in allen gärtnerischen

und gartenbautechnischen Belangen die Erfahrung

und den Rat der Fachberatung des Vereins

bzw. des Bezirksverbandes der Kleingärtner e.V. zu

Nutze zu machen.

 

10. Verstöße

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung

kann dem Pächter des Gartens - unabhängig

von eventuellen ordnungsbehördlichen, ziviloder

strafrechtlichen Folgerungen - nach den Bestimmungen

des Bundeskleingartengesetzes vom

28.02.1983 gekündigt werden und zwar nach § 8

Ziffer 2 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

und nach § 9 Abs. (1) Ziffer 1 des Gesetzes

nach einer erfolglosen Abmahnung zum 30. November

des Jahres, wobei die Kündigung spätestens

am dritten Werktag im August erfolgt sein muss.

 

11. Gültigkeit

11.1 Diese Gartenordnung ist vom Verbandstag des Bezirksverbandes

Hannover der Kleingärtner e.V. am

06.03.2004 beschlossen worden und erhielt die Zustimmung

der Landeshauptstadt Hannover als Verpächter

und tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung.

11.2 Die Bewertungshöchstgrenzen sind Anlage zu dieser

Gartenordnung und werden gemeinsam zwischen

dem Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.

und dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der

Landeshauptstadt Hannover von Fall zu Fall ermittelt

und vom Verbandstag des Bezirksverbandes beschlossen.

Die Gartenordnung sowie Auszüge der Verordnungen und

Gesetze, auf die sich diese bezieht, sind im Internet unter

www.hannover.de abzurufen oder beim Fachbereich Umwelt

und Stadtgrün erhältlich.

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