GARTENORDNUNG HANNOVER
(Beschluss vom 06.03.2004)
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Die Gartenordnung Hannover gilt für den Bereich der
Landeshauptstadt Hannover und ist als Anlage zum
Unterpachtvertrag dessen Bestandteil.
1. Nutzung
1.1 Pächter eines Kleingartens kann jede natürliche
Person sein, sofern sie einen festen Wohnsitz nachweisen
kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
dass autorisierte Vertreter von Vereinen, Verbänden
oder Institutionen für diese einen Kleingarten anpachten
können.
1.2 Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch
zu nutzen. Die kleingärtnerische Nutzung
ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung
von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
zur Erholung dient.
Obst, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung sowie
einseitige Kulturen sind untersagt.
1.3 Die Gärten sollen als Bestandteil des Öffentlichen
Grüns von den Vereinswegen einsehbar sein.
1.4 Der Garten darf nur vom Pächter und gemeinsam mit
von ihm autorisierten Personen bewirtschaftet werden.
Hilfe bei der Gartenbewirtschaftung durch Dritte
ist gestattet.
1.5 Der Pächter haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund
- für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen
oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht
werden.
1.6 Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel - auch
Verkauf und Ausschank von Getränken unbeschadet
etwa vorliegender gewerberechtlicher Erlaubnis - sowie
Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung
aller Art sind im Kleingarten unzulässig.
1.7 Skulpturen und Objekte, die der künstlerischen Gestaltung
dienen oder anderen Gartentraditionen entstammen,
dürfen aufgestellt werden.
2. Anpflanzungen
2.1 Gehölze dürfen in zulässiger Anzahl nach den Be
wertungshöchstgrenzen angepflanzt werden.
Das Anpflanzen und das Heranwachsen lassen von
ausgesamten Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden,
Birken, Pappeln, Weiden, Eichen, Fichten, Kiefern,
Tannen usw.) ist in den Gartenparzellen nicht
erlaubt. In den allgemein zugänglichen Bereichen
sind Park- und Waldbäume erwünscht und können
angepflanzt werden.
2.2 Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche
Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale
Pflege auf einer Höhe von 3,50 m gehalten werden
können.
Bei Bäumen, Sträuchern und hochwachsenden Gräsern
sind die Mindestabstände von den Nachbargrundstücken
bzw. Nachbargärten, Wegen und Gemeinschaftsflächen
nach § 50 des Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten. Sie betragen:
a) bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m,
b) bis zu 2,00 m Höhe 0,50 m,
c) bis zu 3,00 m Höhe 0,75 m,
d) bis zu 5,00 m Höhe 1,25 m,
e) bis zu 15,00 m Höhe 3,00 m,
f) über 15,00 m Höhe 8,00 m.
2.3 Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank oder tot
sind und eine Ansteckungsgefahr von Ihnen ausgeht,
entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen
Frist kann vom Verein angeordnet werden,
wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte
gesunde Kulturen besteht (z. B. bei Befall durch Borkenkäfer,
Krebs, Feuerbrand usw.). Abgestorbene
Bäume können, sofern sie standsicher sind, wegen
ihrer besonderen Form und ökologischen Funktion
stehen bleiben.
2.3. Bei Aufgabe des Gartens werden nur Anpflanzungen
entschädigt, die nach den Bewertungshöchstgrenzen
zulässig sind. Obstgehölze werden bei Übergabe des
Gartens nur entschädigt, wenn sie regelmäßig und
sachgerecht geschnitten wurden.
2.4. Nach dem Schätzungsprotokoll zu beseitigende
Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen zu entfernen
und zwar durch den aufgebenden Pächter oder
auf dessen Kosten.
3. Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen
3.1 Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen
sind in gutem Zustand zu halten. Sind für
Zäune, Hecken und die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen
im Interesse des Vereins bzw. mit
Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage
Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen
diesbezüglich Verbandsbeschlüsse vor, so sind diese
dem Pächter zur Kenntnis zu bringen und von ihm zu
befolgen.
3.2 Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden
sind, darf die Höhe der Zäune innerhalb der Anlage
die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen. Hecken oder
freiwachsende Sträucher zur Einfriedung an den Wegen
sollen die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen.
Sie müssen einmal jährlich fachgerecht geschnitten
werden. Tore und Pfosten sollen nicht höher als die
Zäune sein.
Als Heckenpflanzen sollen für den Schnitt geeignete
Arten gepflanzt werden. Sie sind artgerecht anzulegen
und zu pflegen.
Vorgegebene Wegebreiten müssen erhalten bleiben.
3.3 Abgrenzungen zum Nachbarn durch Anpflanzungen
sowie aus Holz oder Stahl sind bis zu 1,80 m Höhe
auf ein Drittel der Gartenlänge unter Einhaltung der
Grenzabstände nach 2.2 der Gartenordnung möglich.
Der Pächter hat die seinen Garten umschließenden
Wege stets von Unrat sauber zu halten. Bei Versäumnis
ist der Verein nach zweimaliger Abmahnung
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen
auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
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3.4. Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulässig.
Auch an öffentlichen Wegen und Straßen ist nach der
Straßenordnung der Landeshauptstadt Hannover
vom 14.02.1968 in der jeweils gültigen Fassung die
Anbringung von Stacheldraht an Zäunen, die niedriger
als 2,40 m über dem Erdboden sind, nicht erlaubt.
3.4. Zur Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges
Geflecht (z. B. Kaninchendraht) bis zu einer Höhe
von 1,00 m verwendet werden; das Geflecht soll dabei
0,20 m eingegraben werden und eine Außenhöhe
von 0,80 m nicht überschreiten. Außerdem ist das
Geflecht so anzubringen, dass vorhandene Hecken
es durchwachsen können.
3.5. Bei Streitigkeiten an den Grenzen zum Gartennachbarn
findet das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz
Anwendung.
4. Naturnahe Gartenbewirtschaftung
4.1 Eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Gärten
ist sicherzustellen. Im Sinne einer ökologischen, naturnahen
und nachhaltigen Kleingartenkultur ist der
Pächter verpflichtet Gartenpflanzen, Bäume und Boden
durch geeignete Maßnahmen (gesundes Pflanzenmaterial,
richtige Standortwahl, Fruchtfolge, Gründünger,
Mulchen, Kompostzugaben, mechanische
Bodenbearbeitung u. a.) zu pflegen und gesund zu
erhalten.
4.2 Es dürfen nur aufeinander abgestimmte und miteinander
verträgliche, umweltfreundliche Verfahren im
Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes angewendet
werden. Eine Kombination von Verfahren ist anzuwenden,
bei denen vorrangig biologische, biotechnische,
pflanzenzüchterische sowie anbau- und kulturtechnische
Maßnahmen berücksichtigt und die
Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das
unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.
Bei der Düngung und Pflanzenstärkung sollte organischem
Material oder umweltverträglichen Mineralstoffen
(z.B. Algenkalk, Steinmehle, Bentonitmehle
usw.) der Vorrang vor synthetischen Stoffen oder
Mineraldüngern gegeben werden.
Das Verwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln
(Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden
usw.) ist nicht gestattet. In gravierenden Fällen kann
der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt
Hannover in Absprache mit dem Pflanzenschutzamt
und der Region Hannover Ausnahmen
genehmigen. Es dürfen dann im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes
(PflSchG) nur die für den Haus- und Kleingartenbereich
zugelassenen Pflanzenschutz-mittel verwendet
werden.
Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten.
Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die
Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden.
Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch
andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden
Schäden.
4.3 Der Schutz der Vögel, Igel und der anderen freilebenden
Tiere soll gefördert werden. Nistgelegenheiten,
Feuchtbiotope sowie Wasserplätze gehören
in einen umweltfreundlichen Garten und sind erwünscht.
4.4 Der Schnitt der Obstbäume, Beeren- und Ziersträucher
muss sach- sowie artgerecht außerhalb der
Brut- und Setzzeiten (15.4. bis 15.7.) durchgeführt
werden.
4.5 Anstelle eines mehrschurigen Zierrasens können
auch Wiesen und pflegeleichte Magerrasen angelegt
werden. Das Schnittgut soll im Garten kompostiert
werden.
5 Bauliche Anlagen
5.1 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben
bedarf der Genehmigung, die beim Bezirksverband
Hannover der Kleingärtner e.V. mit Zustimmung
des Vereins zu beantragen ist. In Einzelfällen
beteiligt der Bezirksverband Hannover der
Kleingärtner e.V. die Landeshauptstadt im Rahmen
der Genehmigung.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden,
wenn die Zustimmung zum Bau vorliegt.
Es wird empfohlen, nur die vom Fachbereich Umwelt
und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover entwickelten
Laubentypen zu errichten. Eigenentwürfe
unterliegen einer gesonderten Prüfung.
5.2 Abweichungen von einem genehmigten Bauplan
stellen einen Verstoß gegen den Unterpachtvertrag
dar, wenn nicht die schriftliche Zustimmung des Bezirksverbandes
Hannover der Kleingärtner e.V. und
des Fachbereiches Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt
Hannover vorliegen.
5.3 Weitere Baukörper wie Toilettenhäuschen und -
gruben, Geräteschuppen, Schwimmbecken, Außenkamine,
stationäre Grills und Mauern dürfen nicht errichtet
werden. Anbauten an der Gartenlaube sind,
soweit sie nicht nach 5.1 errichtet werden, ebenfalls
unzulässig. Trocken gebaute Mauern sind keine
Bauwerke im Sinne der Gartenordnung. Sie sind aus
Naturstein oder historischen Backsteinen zulässig.
5.4 Toiletten (nur Trocken- oder Campingtoiletten) müssen
innerhalb der Laube in einem dafür vorgesehenen
separaten Raum untergebracht sein. Bei älteren
Kleingartenanlagen ist der Einbau der Toilette in die
Laube spätestens bei Pächterwechsel vorzunehmen.
Sickergruben sind gesetzlich verboten und sofort zu
beseitigen. Spülmaschinen und Waschmaschinen
dürfen in Kleingärten nicht installiert und betrieben
werden.
5.5 Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen
dieser Gartenordnung oder den Richtlinien
für bauliche Anlagen in Kleingartenanlagen der
Landeshauptstadt Hannover stehen, müssen unverzüglich,
spätestens jedoch bei Pächterwechsel oder
Sanierung, vom aufgebenden Pächter bzw. auf dessen
Kosten beseitigt bzw. in einen den Bauvorschriften
entsprechenden Zustand gebracht werden.
5.6 Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten
ein Anspruch auf Entschädigung.
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5.7 Wasseranschlüsse dürfen in und an Lauben nicht
installiert werden. Freistehende oder außen an der
Laube angebrachte Hochbehälter für Wasser sind
unzulässig. Wenn es keine andere Möglichkeit für die
Wassergewinnung gibt, dürfen unterirdische Wasserbehälter
- nur zum Auffangen von Oberflä-chen- oder
Regenwasser - angelegt werden.
Neue Brunnenanlagen müssen nach §138 des Nds.
Wassergesetzes (NWG) der Region, Fachbereich
Umwelt angezeigt werden. Brunnenanlagen und
Pumpen müssen mit einem Schild "Kein Trinkwasser"
gekennzeichnet werden.
Alle Eltanlagen im Kleingarten müssen - unbeschadet
erforderlicher Genehmigungen des Vereins, der Eltgemeinschaft,
des Grundstückseigentümers und des
Elt-Versorgungsunternehmens – entspre-chend den
gültigen VDE-Bestimmungen errichtet und betrieben
werden.
Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den
Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF zu errichten
und zu betreiben. Flaschenanlagen (11 bis 33 kg)
müssen bei Errichtung und in der Folge alle zwei
Jahre von einem Gassachkundigen (z. B. Vertriebsfirmen)
abgenommen werden. Größere Anlagen (Behälteranlagen)
sind im Kleingarten nicht erlaubt.
Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm
selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten
Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von
Versorgungsanlagen verursacht werden.
5.8 Zierteiche sind zulässig, wenn Sie nicht mit dem
Grundwasser in Kontakt kommen und nicht größer
als 8 m² inkl. Sumpfrandzone sind.
5.9 Befestigte Sitzplatzflächen dürfen nicht größer als 15
m² sein. Wegefläche dürfen nicht mehr als eine
Gartenlänge und 1 m Breite betragen. Weg- und
Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton
angelegt werden. Punktfundamente für offene Rankkonstruktionen
und Pergolen (auf maximal 12 m
Länge) sind zulässig.
6. Tierhaltung
6.1 Das ständige Halten von Tieren aller Art ist grundsätzlich
nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten
von Bienen und Zierfischen. Probeweise ist das Halten
von ausgewählten Ziervogel- und Kleintierarten in
zwischen dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün
und dem Bezirksverband abgestimmten Anlagen zulässig.
Ziervögel – Sittiche, Finkenartige und Papageienarten
jedoch nicht Tauben – und Kleintiere – Kaninchen,
Zwergkaninchen, Meerschweine – sind zulässig.
Kleintiere können bis zu maximal fünf Tieren
gehalten werden. Überzählige Jungtiere sind abzuschaffen
sobald diese entwöhnt sind.
Vogelvolieren dürfen maximal 10 m³ und Baulichkeiten
für Kleintiere (Ställe) 2,5 m³ nicht überschreiten.
Das Tierschutzgesetz (TierSchG), das Tierseuchengesetz
(TierSG) und die Gutachten des Bundesministeriums
für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft über Mindestanforderungen zur Haltung
von Kleinvögeln sind einzuhalten. Tiere sind Ihrer
Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen
zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.
Die Haltung von Tieren zur Zucht oder gewerblichen
Zwecken ist ausgeschlossen.
Für die Tierhaltung und die dazu erforderlichen Baulichkeiten
sind Anträge mit Zustimmung der Vereine
beim Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.
zu stellen.
Störungen der Nachbarn sind zu vermeiden. Ein
Mindestabstand von 5m zu Lauben und Sitzplätzen
der Nachbarn ist einzuhalten. Ein Sichtschutz durch
Bepflanzung oder Schutzwand ist zu errichten. Sollten
Nachbarn sich gestört fühlen, ist die Tierhaltung
unverzüglich aufzuheben.
6.2 Vor der Einrichtung eines Bienenstandes ist beim
Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.-
Fachberatung - eine entsprechende Beratung einzuholen
und dem Verein nachzuweisen, sowie beim
Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt
Hannover eine schriftliche Genehmigung
der Bienenhaltung zu erwirken.
Es dürfen höchstens 8 Bienenvölker der Carnika-
Rasse gehalten werden. Ein Bienenstand muss von
den Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen
Mindestabstand von 10 m haben und von einer allseitigen
Strauchabpflanzung oder Schutzwand von 2
m Höhe umgeben sein. Es ist für eine ausreichende
Bienentränke zu sorgen.
Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige
nachweislich besonders allergisch gegen
Bienenstiche, so hat der Verein die Bienenhaltung zu
untersagen und für die Beseitigung zu sorgen.
7. Befahren der Wege
7.1 Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit
motorisierten Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich
verboten.
7.2 Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der
Wege kann bei größeren Anlieferungen (z. B. Dünger
oder Baustoffe) vom Verein eine Ausnahmegenehmigung
erteilt werden; sie ist vom Pächter vorher
einzuholen.
Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen
Entladen befahren werden. Das angelieferte Material
ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu
entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte
Material gegen Unfälle abzusichern.
Der Pächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren
der Wege und bei der Materiallagerung durch von
ihm beauftragte Dritte verursacht werden.
7.3 Das Radfahren in Kleingartenanlagen ist grundsätzlich
erlaubt.
8. Beseitigung von Abfällen
8.1 Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert
werden. Die Kompostierung darf nicht zur
Belästigung der Nachbarn führen und sollte mindestens
5 m von Sitzplatz und Laube des Nachbarn
entfernt sein.
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8.2 Nicht kompostierbare Abfalle sowie Essensreste,
kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel usw. sind
abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben
werden.
8.3 Die Beseitigung von Abwasser, Fäkalien usw. darf
nicht zur Verunreinigung des Grundwassers führen.
Bei der Toilettenleerung und Fäkalienbeseitigung
dürfen keine vermeidbaren Belästigungen der Nachbarn
hervorgerufen werden.
8.4 Für die Beseitigung von Resten von Pflanzenschutzmitteln
und anderer Schad- und Giftstoffe gelten die
gesetzlichen Vorschriften und die besonderen Anordnungen
der Landeshauptstadt Hannover.
8.5 Das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw. im
Garten ist unzulässig. Der Betrieb von Herden und
Öfen in den Lauben darf zu keinen Rauch- oder Geruchsbelästigungen
der Nachbarn führen.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte
Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten,
dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als
nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
9.2 Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage
dürfen nicht gefährdet werden.
Ruhestörungen, wie durch den Betrieb von Radiound
Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw., sind
untersagt und können zur Anzeige gebracht werden.
9.3 Der Einsatz von Maschinen ist außer an Sonn- und
Feiertagen montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr und
von 15 bis 19 Uhr sowie sonnabends von 8 bis 13
Uhr gestattet. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu
nehmen. Die Vereine können über einstimmige Beschlüsse
gesonderte Regelungen treffen.
Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren
ist in Einzelgärten grundsätzlich verboten
(Rasenmäher, Pumpen usw.).
9.4 Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen
innerhalb der Kleingartenanlagen und auf dazugehörenden
Einstellplätzen sind verboten.
Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür
ausgewiesenen Einstellplätzen erlaubt.
Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlagen
ist nicht zulässig. Temporäres Aufstellen
von Zelten nicht über zwei Tage ist zulässig.
9.5 Die Kleingartenanlagen gehören zum öffentlichen
Grün und sind für die Bevölkerung ganztägig zugänglich
zu halten. Die jeweils geltenden Vorschriften
der Landeshauptstadt Hannover, insbesondere die
Hannoversche Straßenordnung, sind zu beachten.
9.6 Telefonanschlüsse in Kleingärten sind nicht statthaft.
9.7 Außenantennen jeglicher Art sind verboten.
9.8 Dem Pächter wird empfohlen, sich in allen gärtnerischen
und gartenbautechnischen Belangen die Erfahrung
und den Rat der Fachberatung des Vereins
bzw. des Bezirksverbandes der Kleingärtner e.V. zu
Nutze zu machen.
10. Verstöße
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung
kann dem Pächter des Gartens - unabhängig
von eventuellen ordnungsbehördlichen, ziviloder
strafrechtlichen Folgerungen - nach den Bestimmungen
des Bundeskleingartengesetzes vom
28.02.1983 gekündigt werden und zwar nach § 8
Ziffer 2 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
und nach § 9 Abs. (1) Ziffer 1 des Gesetzes
nach einer erfolglosen Abmahnung zum 30. November
des Jahres, wobei die Kündigung spätestens
am dritten Werktag im August erfolgt sein muss.
11. Gültigkeit
11.1 Diese Gartenordnung ist vom Verbandstag des Bezirksverbandes
Hannover der Kleingärtner e.V. am
06.03.2004 beschlossen worden und erhielt die Zustimmung
der Landeshauptstadt Hannover als Verpächter
und tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung.
11.2 Die Bewertungshöchstgrenzen sind Anlage zu dieser
Gartenordnung und werden gemeinsam zwischen
dem Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.
und dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der
Landeshauptstadt Hannover von Fall zu Fall ermittelt
und vom Verbandstag des Bezirksverbandes beschlossen.
Die Gartenordnung sowie Auszüge der Verordnungen und
Gesetze, auf die sich diese bezieht, sind im Internet unter
www.hannover.de abzurufen oder beim Fachbereich Umwelt
und Stadtgrün erhältlich.